Kastellanei Stolp

Die erste bekannte Verwaltungsstruktur des Herzogtums Pommern im Bereich des späteren Regierungsbezirks Köslin steht noch unter slawischem Einfluss. Es handelt sich um die Kastellaneiverfassung, die vom lateinischen ″castellum″ oder auch ″castrum″, ein befestigter Platz, abgeleitet ist. Zur zeitlichen Einordnung sei gesagt, dass es zu der Zeit der Kastellaneien noch keine Städte gibt, also befinden wir uns noch im 13. Jahrhundert, zu Beginn der deutschen Besiedlung.
Im Bereich Köslin gibt es 5 Kastellaneien: Kolberg, Belgard in Cassubia (a.d. Persante), Schlawe, Stolp und Belgard in Pommerania (die späteren Kreise Lauenburg und Bütow umfassend).
Zur Kastellanei Stolp gehören im Süden noch die Dörfer Wobeser, Versin, Reddies, Sellin, Zettin, Treblin, Grünwalde, Waldow, Dulzig und Reinwasser. Eine genauere Beschreibung der Grenzen der Kastellanei Stolp ist bei Heyden zu finden. Im Zusammenhang mit der Beschreibung des Bistums Kammin vermutet er die Westgrenze des Landes Stolp, wie er es nennt, zum Land Schlawe hin wie folgt: östlich von Görshagen, Marsow, Kuddezow, Peest, Paalow, Kummerzin, Klein Runow, Schlönwitz, Franzen, Barvin, Bartin, Brünnow, Wussowke, Rohr, Gewiesen und Schwessin. Die Ostgrenze wird beschrieben: die Leba vom Lebaer See bis zum schwarzen Moor, dann südlich bis an die Lupow östlich Kosemühl und von hier im allgemeinen der alten Provinzgrenze bzw. der Grenze des Kreises Bütow folgend, wobei das Land Bütow bis 1321 zum Land Stolp rechnet.

Oberster Verwaltungsbeamter ist der durch den Fürsten eingesetzte Pallatinus, der für mehrere Kastellaneien zuständig sein kann. Sein Vertreter vor Ort ist der Kastellanus. Er hat die Aufsicht über die fürstlichen Güter und die Verantwortung für die Gerichtsbarkeit im Auftrag des Pallatinus. Auch die für die Burg in Stolp notwendigen Frondienste werden von ihm angeordnet. In Kriegszeiten stellt er den Heerbann auf, der jedoch vom Pallatinus persönlich befehligt wird. Ein Unterkämmerer zieht die baren Abgaben aus der gesamten Kastellanei ein, während der Untertruchseß und der Unterschenk die Erhebung der Naturalleistungen vornehmen.

Vogtei Stolp

Mit der zunehmenden deutschen Besiedlung ungefähr ab Mitte des 13. Jahrhundert wird diese Verwaltung nach und nach durch eine Vogteiverfassung nach dem aus der Heimat der Siedler gewohnten Muster ersetzt. Mitte des 15. Jahrhunderts gibt es im Gebiet des späteren Regierungsbezirk Köslin insgesamt 10 Vogteien. Auch Stolp, seit 1310 als Stadt, ist Sitz einer Vogtei.
Der Vogt, als Gesamtverantwortlicher der Vogtei, hat anfangs noch sehr weitreichende Befugnisse. Er ist zuständig für die Gerichtsbarkeit erster Instanz, den Einzug der Abgaben, die Verwaltung der fürstlichen Domänen, die Aufsicht über die Forsten und die Leitung des Kriegsdienstes. Nach und nach werden jedoch die geistlichen Einrichtungen, die Immediatstädte, die unmittelbar dem Herzog unterstehen, und die ″Schloßgesessenen″, wenige angesehene und bedeutende Adelsfamilien, aus dem Zuständigkeitsbereich des Vogtes herausgenommen.
Mit der Verbreitung der Reformation ab 1534 geht auch die Vogteiverfassung allmählich in die ständische Verfassung über. Die Stände, bestehend aus Prälaten, Ritterschaft und Städten, beschließen auf den Landtagen auch die Steuern. Ein Ausschuss aus 12 Mitgliedern der drei Stände überwacht die Umsetzung der Beschlüsse des Landtages. Rentmeister ziehen die Abgaben in bar und in Naturalien ein. Das Amt des Vogtes gibt es zwar weiterhin, er wird aber in seiner früher allumfassenden Macht stark beschnitten.

Quartier Stolp

Als Wallenstein, Oberbefehlshaber der katholisch-kaiserlichen Armee, im Jahr 1627 Pommern besetzt, hebt er die bisherige Verwaltungsstruktur der Vogteien auf und richtet die Quartierverfassung ein. Diese ist ganz auf das Ausheben der enormen Beiträge zu den Kriegskosten, die das Land aufbringen muss, ausgerichtet. Die Einteilung in Quartiere lässt die ungefähre Gleichheit der räumlichen Größe außer acht und ist statt dessen auf ungefähr gleiche Leistungsfähigkeit zur Abdeckung der Kriegslasten fokussiert. Jedem Quartier steht ein vom Herzog ernannter Kommissar und ein von der Ritterschaft gewählter Direktor vor. Die Ritterschaft ist ebenfalls in die Abgabenpflicht mit einbezogen. Auch die Schweden, die 3 Jahre später nach Abzug der ″Kaiserlichen″ das Land besetzen, belassen es bei dieser Verwaltungsstruktur.
Nach Kriegsende lässt der neue Landesherr, Kurfürst Friedrich Wilhelm I., die Quartiere zunächst weiter bestehen. Im schwedisch-polnischen Krieg (1656-1660) müssen diese noch einmal zum Unterhalt des kurbrandenburgischen Heeres erheblich beitragen.

Kreis Stolp

Etwas später werden die Quartiere in Distrikte umbenannt und Ende des 17. Jahrhunderts erhalten sie die Bezeichnung Kreise. Die Vogteiverfassung, die sich inhaltlich in den ihr nachfolgenden Verwaltungsformen erhalten hat, erlischt erst 1724 mit Einführung der eigentlichen Kreisverwaltung. Der Kreis Stolp wird gebildet aus dem nördlichen Teil der ehemaligen Vogtei Stolp. Der südliche Teil geht an den Kreis Rummelsburg.
Bei dieser neuen Einteilung nach Kreisen geht es nicht immer um klare Flächenräume, sondern vielfach um eine Gliederung nach Familienbesitz. Aus diesem Grund gehören die Dörfer Kunsow, Quackenburg und Scharsow zum Kreis Rummelsburg, obwohl sie im Kreisgebiet Stolp liegen. Noch verwirrender ist die Verwaltung, wenn in einzelnen Dörfern mehrere Besitzer anteilmäßig beteiligt sind. So versteuert z.B. Groß Silkow 3 33/80 Landhufen an Stolp und ebenso viele Landhufen an Rummelsburg.
Erst das Gesetz vom 5. Juli 1876 vereinfacht die Verwaltung, indem die Kreiszugehörigkeiten neu geregelt werden:
Kunsow, Quackenburg und Scharsow kommen vom Kreis Rummelsburg zum Kreis Stolp.
Dünnow, Muddel, Lindow und Saleske kommen vom Kreis Schlawe zum Kreis Stolp.
Schlackow, Goershagen, Marsow und Vietzke gehen vom Kreis Stolp zum Kreis Schlawe.
Weitere Änderungen treten in der Folgezeit bis 1943 ein:
1890/1891 werden Gebietsteile vom Gemeindebezirk Wusseken im Kreis Bütow dem Gemeindebezirk Wundichow im Kreis Stolp angegliedert.

Landkreis Stolp

1898 scheidet die Stadt Stolp aus dem Landkreis Stolp aus und bildet den Stadtkreis Stolp.
1941 Austausch einiger Gebietsteile zwischen Klein Brüskow im Landkreis Stolp und Reddentin im Kreis Schlawe.
1941 Eingliederung eines Gebietsteils der Gemeinde Schwolow im Landkreis Stolp in die Gemeinde Reddentin im Kreis Schlawe.
1942 Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinde Wusseken im Kreis Bütow in die Gemeinde Nippoglense im Landkreis Stolp
1943 Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinde Kublitz im Landkreis Stolp in den Stadtkreis Stolp.
1943 Eingliederung eines Gebietsteils des Stadtkreises Stolp in die Gemeinde Plassow im Landkreis Stolp.
1943 Eingliederung von Gebietsteilen des Stadtkreises Stolp in die Gemeinde Gumbin im Landkreis Stolp.
1943 Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinde Grünewalde im Kreis Bütow in die Gemeinden Jerskewitz und Groß Nossin im Landkreis Stolp.
1943 Gebietsaustausch zwischen den Gemeinden Kose im Landkreis Stolp und Klößen im Kreis Bütow.
1943 Eingliederung eines Gebietsteils der Gemeinde Kose im Landkreis Stolp in die Gemeinde Buchwalde im Kreis Bütow.

Quellen

  • Held, O.: Geschichtliche Entwicklung der heutigen Kreiseinteilung in Ostpommern, in: Ostpommersche Heimat, Jg. 1932, Heft 15 u. 16
  • Heyden 1957, Bd. 1, S. 38 (Fußnote)
  • Pagel 1989, S. 238 ff

Zurück